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   BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21   

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https://dejure.org/2021,43996
BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21 (https://dejure.org/2021,43996)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2021 - 1 StR 266/21 (https://dejure.org/2021,43996)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2021 - 1 StR 266/21 (https://dejure.org/2021,43996)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Tatrichters: erforderliche Berücksichtigung der Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs und altersbedingter Haltungsänderungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 176a StGB, § 176c StGB, § 261 StPO
    Strafurteil wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Notwendige Erörterungen zur Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung von Sicherungsverwahrung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 4 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung i.R.d. Verurteilung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung i.R.d. Verurteilung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 612/18

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Tatgerichts: einzubeziehende zu

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21
    Die Begründung der Ermessensentscheidung lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB bewusst war (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18 Rn. 5 mwN und vom 8. Februar 1996 - 4 StR 752/95 Rn. 9).

    Sie erstreckt sich aber vor allem darauf, ob bei einer Ermessensausübung von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18 Rn. 4 mwN).

    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Hafterfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug sind, desto mehr muss sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18 Rn. 5 und vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19).

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21
    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Hafterfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug sind, desto mehr muss sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18 Rn. 5 und vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21
    Die Begründung der Ermessensentscheidung lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB bewusst war (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18 Rn. 5 mwN und vom 8. Februar 1996 - 4 StR 752/95 Rn. 9).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Damit kann das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschriften Rechnung tragen, welcher sich daraus ergibt, dass - anders als in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 - eine frühere Verurteilung und Strafverbüßung bzw. ein Maßregelvollzug nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - 1 StR 266/21 - juris; BGH, Urteil vom 16.04.2020 - 4 StR 8/20 - BeckRS 2020, 8741; BGH, Urteil vom 20.11.2007 - 1 StR 442/07 - juris; BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438).

    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherigen Erfahrungen des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug sind, desto mehr muss sich das Tatgericht aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - 1 StR 266/21 - juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - 1 StR 612/18 - NStZ-RR 2020, 15).

    Dabei hat die Kammer auch im Blick gehabt, dass der Angeklagte vorliegend erstmalig zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er mithin nicht hafterfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - 1 StR 266/21 - juris).

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